RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0081

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §52a Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0082

Rechtssatz

Erläßt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruches (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Besch angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis B 28.6.1989, 89/03/0045).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinSpruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020081.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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