RS Vwgh 1992/2/27 91/02/0145

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Auch § 16 Abs 1 lit c StVO verlangt nicht, daß es zu einer konkreten Gefährdung oder Behinderung kommen muß (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0039). Es bedarf daher keiner Angabe im Spruch des Bescheides, welcher im Gegenverkehr fahrende Lenker durch das Überholmanöver zu einer Vollbremsung genötigt wurde, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, oder welcher in gleicher Fahrtrichtung fahrende Lenker durch das Hineinzwängen des Bf in die Kolonne abbremsen mußte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020145.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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