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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Auch § 16 Abs 1 lit c StVO verlangt nicht, daß es zu einer konkreten Gefährdung oder Behinderung kommen muß (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0039). Es bedarf daher keiner Angabe im Spruch des Bescheides, welcher im Gegenverkehr fahrende Lenker durch das Überholmanöver zu einer Vollbremsung genötigt wurde, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, oder welcher in gleicher Fahrtrichtung fahrende Lenker durch das Hineinzwängen des Bf in die Kolonne abbremsen mußte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020145.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009