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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Es kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge § 5 Abs 4a StVO lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020060.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015