RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0060

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge § 5 Abs 4a StVO lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020060.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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