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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 §3 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den Charakter der Kärntner Fremdenverkehrsabgabe als einer in der Hauptform zwischen dem Land und der Gemeinde geteilten, in der Unterform einer gemeinschaftlichen Landesabgabe geregelten Abgabe muß feststehen, daß der Fremdenverkehrsnutzen in dem Gebiet erzielt wurde, für das die Abgabe vorgeschrieben wurde (Hinweis E 3.4.1970, 1230/69; E 24.4.1970, 1730/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170036.X03Im RIS seit
15.05.2001