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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Da schon das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandsmerkmal bildet (Hinweis E 20.3.1991, 90/02/0185), müssen umso weniger die Kfz-Marke oder die Wagentype in den Spruch des Strafbescheides aufgenommen werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020079.X01Im RIS seit
27.02.1992