RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0079

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §52 Z1;

Rechtssatz

Da schon das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandsmerkmal bildet (Hinweis E 20.3.1991, 90/02/0185), müssen umso weniger die Kfz-Marke oder die Wagentype in den Spruch des Strafbescheides aufgenommen werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020079.X01

Im RIS seit

27.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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