Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0058 E 25. September 1986 RS 3Stammrechtssatz
Die besondere Rücksichtslosigkeit ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der Straßenverkehrsordnung, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt (Hinweis E 11.1.1984, 82/03/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020145.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009