RS Vwgh 1992/2/27 91/02/0145

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0058 E 25. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die besondere Rücksichtslosigkeit ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der Straßenverkehrsordnung, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt (Hinweis E 11.1.1984, 82/03/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020145.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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