Index
L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §198;Rechtssatz
Abgabenfestsetzungen, die nicht nur hinsichtlich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verwirklichter, sondern auch hinsichtlich in diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen ("pro futuro-Abgabenfestsetzungen"), dürfen nur auf Grund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170224.X02Im RIS seit
21.09.2001