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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §33 Abs1;Rechtssatz
Die Durchführung von Änderungen ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist. Eine Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen, die ein früherer Zulassungsbesitzer vorgenommen hat oder vornehmen ließ, ist im § 33 Abs 1 KFG in verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter Weise nicht normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020056.X02Im RIS seit
19.03.2001