RS Vwgh 1992/2/27 91/02/0056

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Durchführung von Änderungen ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist. Eine Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen, die ein früherer Zulassungsbesitzer vorgenommen hat oder vornehmen ließ, ist im § 33 Abs 1 KFG in verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter Weise nicht normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020056.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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