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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0099 B 13. Dezember 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Frist des § 46 Abs 3 VwGG beginnt bereits zu laufen, wenn dem Bfr (seinem Vertreter) bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die (Beschwerdefrist) Frist bereits abgelaufen ist (hier: der RA hätte bei Unterfertigung der Beschwerde erkennen müssen, dass die von seiner Angestellten auf dem angefochtenen Bescheid angebrachte Fristvormerkung unrichtig sein muss; Hinweis B 22.1.1986, 85/11/0304, VwSlg 11999 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170054.X01Im RIS seit
27.02.1992Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010