RS Vwgh 1992/2/27 92/17/0054

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0099 B 13. Dezember 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frist des § 46 Abs 3 VwGG beginnt bereits zu laufen, wenn dem Bfr (seinem Vertreter) bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die (Beschwerdefrist) Frist bereits abgelaufen ist (hier: der RA hätte bei Unterfertigung der Beschwerde erkennen müssen, dass die von seiner Angestellten auf dem angefochtenen Bescheid angebrachte Fristvormerkung unrichtig sein muss; Hinweis B 22.1.1986, 85/11/0304, VwSlg 11999 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170054.X01

Im RIS seit

27.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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