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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §12 Z2;Rechtssatz
"Bescheinigen" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, etwas schriftlich bestätigen. Eine Bescheinigung iSd § 12 Z 2 ArzneimittelG ist somit ein Schriftstück, das von einem zur Berufsausübung im Inland berechtigten Arzt oder Tierarzt stammt und in dem dieser das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen bestätigt. Eine solche Bescheinigung kann zwar rechtens auch eine Mehrzahl von Fällen betreffen, nämlich dann, wenn bei ihnen jeweils die Voraussetzungen des § 12 Z 2 ArzneimittelG gegeben sind. Ob dies aber der Fall ist, kann jweils nur nach einer fallbezogenen Prüfung des Bedarfes ("dringend benötigt wird") und der Frage der Substituierbarkeit durch ein anderes Arzneimittel beurteilt werden. Daher kann nicht gesagt werden, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegten, jeweils andere Fälle betreffenden Gutachten, Berichte und Fallstudien einer ärztlichen Bescheinigung iSd § 12 Z 2 ArzneimittelG gleichzuhalten seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100017.X02Im RIS seit
11.07.2001