RS Vwgh 1992/2/28 91/10/0208

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Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei, die sich nach Übergabe des Bescheides (Straferkenntnisses) an die Sekretärin zwecks Übermittlung einer Bescheidausfertigung im Wege der Telekopie ("per Fax") an den bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück das richtige Zustelldatum aufweist, muß sich vorwerfen lassen, daß sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, daß sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat. Von einem minderen Grad des Versehens, der einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht im Wege stünde, kann daher im Beschwerdefall nicht mehr gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100208.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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