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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen ist durch den in § 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt, sodaß dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber für die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes verantwortlich ist (Hinweis Erkenntnis vom 28.März 1980, Zl 2465/79). Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für diese Bestimmungen trifft vielmehr den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100187.X02Im RIS seit
28.02.1992