RS Vwgh 1992/2/28 91/10/0187

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Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;

Rechtssatz

Gegen die Grundsätze des § 20 LMG 1975 verstößt jedermann, der die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verletzt, zB die zumutbare Reinlichkeit mißachtet oder zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzung unterläßt oder Waren einer unnotwendigen Verschmutzung aussetzt. Die zumutbare Reinlichkeit wird zB das Wechseln der Arbeitskleidung bei Verschmutzung, das tägliche mindestens einmalige Reinigen der Betriebsräume und das einwandfreie Reinigen von Geräten und Geschirren umfassen (vgl Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz,

Das LMG 1975, Erläuterungen zu § 20; Hinweis auf E 11.11.1991, 91/10/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100187.X03

Im RIS seit

28.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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