Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Gegen die Grundsätze des § 20 LMG 1975 verstößt jedermann, der die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verletzt, zB die zumutbare Reinlichkeit mißachtet oder zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzung unterläßt oder Waren einer unnotwendigen Verschmutzung aussetzt. Die zumutbare Reinlichkeit wird zB das Wechseln der Arbeitskleidung bei Verschmutzung, das tägliche mindestens einmalige Reinigen der Betriebsräume und das einwandfreie Reinigen von Geräten und Geschirren umfassen (vgl Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz,
Das LMG 1975, Erläuterungen zu § 20; Hinweis auf E 11.11.1991, 91/10/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100187.X03Im RIS seit
28.02.1992