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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §11;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 12 Z 2 ArzneitmittelG ist eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Z 5 leg cit ausgeschlossen. Das ergibt sich aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen mit § 11. Denn wenn es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12 Z 2 für die Abgabe einer gemäß § 11 der Zulassungspflicht unterliegenden Arzneispezialität keiner Zulassung bedarf, sofern ein Arzt das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen bescheinigt, kann in einem solchen Fall das Tatbestandsmerkmal "ohne Zulassung abgeben" begrifflich nicht verwirklicht sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100017.X01Im RIS seit
11.07.2001