RS Vwgh 1992/2/28 91/10/0220

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Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

"Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist im Strafverfahren die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat iSd § 44 a lit a VStG (Hinweis E 27.6.1975, Vwslg 8867 A/1975). Bei Vorliegen eines Strafantrages ist die Angelegenheit im Falle eines meritorischen Abspruches das im Strafantrag konkret umschriebene Verhalten. Hiebei sind in diesem Zusammenhang das Ergebnis der Beurteilung der Berechtigung der Anklage und die daran geknüpften Rechtsfolgen (Einstellung des Strafverfahrens oder Schuldausspruch und Strafausspruch) ohne Bedeutung. Denn in beiden Fällen befaßt sich die Strafbehörde inhaltlich mit der an sie herangetragenen Tat. Daher überschreitet die Berufungsbehörde in einem solchen Fall auch dann, wenn die Unterbehörde auf Grund ihrer Beurteilung der Tat zu einer Einstellung des Strafverfahrens gelangt ist, nicht den ihr durch die "Sache" gezogenen Rahmen, wenn sie auf Grund einer anderen Beurteilung als die Unterbehörde zu einem Schuldausspruch und Strafausspruch gelangt. Vielmehr ist sie dazu auf Grund ihrer Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst gehalten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100220.X01

Im RIS seit

28.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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