RS Vwgh 1992/2/28 91/10/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1167/78 E 28. November 1978 VwSlg 9706 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Wer von der Partei bloß beauftragt ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser gegen den Bescheid ein Rechtmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das OHNE IHR VERSCHULDEN die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der ZUMUTBAREN UND DER SACHLAGE NACH GEBOTENEN ÜBERWACHUNGSPFLICHT nachgekommen ist.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 BoteVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100208.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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