Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0096 2Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aufzuzählen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X02Im RIS seit
02.03.1992