RS Vwgh 1992/3/2 91/19/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1992
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §22 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §40;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Beh in der Begründung ihres Bescheides betreffend die Genehmigung der Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses zwar auf den ersten Satz des § 22 Abs 2 NÖ JagdG 1974 Bezug genommen, nicht jedoch Ausführungen in Hinsicht auf die Frage gemacht hat, ob etwa eine Befangenheit von Mitgliedern des Jagdausschusses im Grunde des zweiten Satzes des § 22 Abs 2 NÖ JagdG 1974 vorgelegen ist, stellt dann einen bloß unwesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn sich weder aus der Aktenlage noch aus den Beschwerdeausführungen ergibt, daß bestimmte Mitglieder des Jagdausschusses hinsichtlich ihrer Entscheidungsfindung oder der Teilnahme an derselben durch unsachliche psychologische Motive gehemmt waren (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0214, VwSlg 11278 A/1984).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verlängerung eines bestehenden JagdpachtverhältnissesJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Befangenheit eines MitgliedesEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190349.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten