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L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Beh in der Begründung ihres Bescheides betreffend die Genehmigung der Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses zwar auf den ersten Satz des § 22 Abs 2 NÖ JagdG 1974 Bezug genommen, nicht jedoch Ausführungen in Hinsicht auf die Frage gemacht hat, ob etwa eine Befangenheit von Mitgliedern des Jagdausschusses im Grunde des zweiten Satzes des § 22 Abs 2 NÖ JagdG 1974 vorgelegen ist, stellt dann einen bloß unwesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn sich weder aus der Aktenlage noch aus den Beschwerdeausführungen ergibt, daß bestimmte Mitglieder des Jagdausschusses hinsichtlich ihrer Entscheidungsfindung oder der Teilnahme an derselben durch unsachliche psychologische Motive gehemmt waren (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0214, VwSlg 11278 A/1984).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verlängerung eines bestehenden JagdpachtverhältnissesJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Befangenheit eines MitgliedesEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190349.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010