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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/03/0113 1Stammrechtssatz
Hat der VwGH den Bescheid der belBeh nur in Ansehung der Aussprüche über die verhängten Strafen und über die Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens aufgehoben, hat sich die belBeh bei Erlassung des Ersatzbescheides in Beachtung der Rechtskraft der durch das Vorerkenntnis nicht aufgehobenen Schuldsprüche eines neuerlichen Ausspruches hierüber zu enthalten. Darin, daß der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides auch die Schuldaussprüche zum Gegenstand hat, liegt objektiv gesehen eine Rechtswidrigkeit. Der Besch wurde dadurch aber in einem subjektiven Recht nicht verletzt, weil ihm durch die neuerliche Bestätigung der Schuldsprüche kein über den dem Vorerkenntnis des VwGH zugrundeliegenden Bescheid der belBeh hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0059, 0067).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtsverletzung sonstige Fälle Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X01Im RIS seit
02.03.1992