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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1972 §6 Z9 litc;Rechtssatz
Die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Versicherungsverhältnissen, für die Versicherungsentgelt gezahlt wird, tritt dann und soweit ein, als es sich bei der zu beurteilenden Hauptleistung um einen Umsatz aus einem Versicherungsverhältnis, für den ein Versicherungsentgelt gezahlt wird (insbesondere die Gewährung von Versicherungsschutz), handelt; Steuerbefreiung erstreckt sich sodann - dem Grundsatz, daß sich die Befreiung nach den für die Hauptleistung geltenden Vorschriften zu richten hat, folgend - auf das gesamte vom Versicherungsnehmer entrichtete Entgelt (im umsatzsteuerrechtlichen Sinn) auch wenn dieses "Zuschläge" (Aufwandersätze) umfaßt bzw beinhaltet, die nicht Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG sind. Die Steuerbefreiung nach § 6 Z 9 litc UStG erstreckt sich hingegen nicht auf Entgelte für selbständige Leistungen, die nicht Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG sind.
Von Versicherern angeforderte Mahnkostenersätze sind nicht Entgelt für eine von der Gewährung des Versicherungsschutzes gesonderte Leistung des Versicherers; vielmehr gehören sie zu dem Entgelt, das für die Gewährung des Versicherungsschutzes bezahlt werden muß und teilen dessen umsatzsteuerrechtliche Behandlung als umsatzsteuerfrei (Hinweis BFH 15.6.1965, BStBL III 543). (abgv UStG 1959 ergangenen E 26.3.1962, VwSlg 2612 F/1962, ohne VS, Hinweis E 2.2.1979, VwSlg 5341 F/1979, E 20.1.1981, VwSlg 10344 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150143.X03Im RIS seit
17.05.2001