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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde liegt nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann
(Hinweis B 15.3.1989, 88/16/0232).
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150011.X02Im RIS seit
02.03.1992