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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Rechtssatz
Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 ArbIG und des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG kein Raum. Insbesondere ist im § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190321.X02Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011