Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §15;Beachte
Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2 (Hinweis auf E 1990/11/19 90/19/0413 7).Stammrechtssatz
Nach § 22 Abs 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X03Im RIS seit
02.03.1992