RS Vwgh 1992/3/2 91/19/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2 (Hinweis auf E 1990/11/19 90/19/0413 7).

Stammrechtssatz

Nach § 22 Abs 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X03

Im RIS seit

02.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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