Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Beachte
Besprechung in JZ 1997/18, S 700-702Rechtssatz
Nach § 18 Abs 2 Z 3 KVG gelten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte und somit als unbedingt abgeschlossen; dies ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes überhaupt begründet wird oder - falls sie begründet wurde - ob sie auch von Bestand ist. Nach dem für Verkehrssteuern im allgemein geltenden Stichtagsprinzip ändert nämlich selbst der spätere gänzliche Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht nichts mehr an der bereits entstandenen Abgabenschuld (Hinweis Brönner-Kamprad, Kommentar zum KVG4, Rz 12 zu § 18 d KVG; E 1.7.1971, 856/71, VwSlg 4260 F/1971, E 16.3.1987, 85/15/0155, E 4.7.1990, 89/15/0140); arg. a majori ad minus vermag auch eine Teiländerung durch "Preisreduktion" keine Veränderung der bereits entstandenen Abgabenschuld zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150109.X01Im RIS seit
11.06.2001