RS Vwgh 1992/3/2 91/15/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1992
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Besprechung in JZ 1997/18, S 700-702

Rechtssatz

Nach § 18 Abs 2 Z 3 KVG gelten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte und somit als unbedingt abgeschlossen; dies ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes überhaupt begründet wird oder - falls sie begründet wurde - ob sie auch von Bestand ist. Nach dem für Verkehrssteuern im allgemein geltenden Stichtagsprinzip ändert nämlich selbst der spätere gänzliche Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht nichts mehr an der bereits entstandenen Abgabenschuld (Hinweis Brönner-Kamprad, Kommentar zum KVG4, Rz 12 zu § 18 d KVG; E 1.7.1971, 856/71, VwSlg 4260 F/1971, E 16.3.1987, 85/15/0155, E 4.7.1990, 89/15/0140); arg. a majori ad minus vermag auch eine Teiländerung durch "Preisreduktion" keine Veränderung der bereits entstandenen Abgabenschuld zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150109.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten