RS Vwgh 1992/3/2 90/15/0143

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Veröffentlicht am 02.03.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10;

Rechtssatz

Es gilt der Grundsatz, daß die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen im Umsatzsteuerrecht als eine Leistung zu behandeln ist, wobei sich Steuerpflicht und Steuersatz für die Nebenleistungen nach der Hauptleistung richten

(Hinweis E 17.9.1990, 89/15/0048 und E 89/15/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150143.X02

Im RIS seit

17.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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