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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es gilt der Grundsatz, daß die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen im Umsatzsteuerrecht als eine Leistung zu behandeln ist, wobei sich Steuerpflicht und Steuersatz für die Nebenleistungen nach der Hauptleistung richten
(Hinweis E 17.9.1990, 89/15/0048 und E 89/15/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150143.X02Im RIS seit
17.05.2001