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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0198 E 29. November 1988 RS 5Stammrechtssatz
Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes, indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabepflichtigen anschließt, dann bewirkt eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides (Hinweis E 3.4.1984, 81/14/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150091.X03Im RIS seit
02.03.1992Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009