RS Vwgh 1992/3/3 91/14/0230

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Bf in seiner über Auftrag des VwGH vorgenommenen Beschwerdeergänzung zur Anführung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit auf die Ausführungen in seiner Beschwerde an den VfGH verweist, die bereits ausführlich Verletzungen des einfachen Gesetzes zur Darstellung gebracht haben, denen er jedoch im Hinblick auf die an den VfGH gerichtete Beschwerde den Grad denkunmöglicher Gesetzesanwendung bzw von Willkür zumaß, so wird der Hinweis in der Beschwerdeergänzung, daß die zuletzt genannte Qualifikation außer Betracht zu bleiben habe, dem erteilten Mängelbehebungsauftrag gerecht

(Hinweis E 10.12.1991, 91/14/0163).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140230.X01

Im RIS seit

03.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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