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19/05 MenschenrechteNorm
BAO §270;Beachte
Besprechung in: AnwBl 7/8/1992, S 587-588 ;Rechtssatz
Wenn ein nicht dem Berufungssenat angehöriger, in Ausbildung befindlicher Finanzbeamter vertretungsweise zu Beginn der Verhandlung Bericht erstattet und bei der Beratung und Abstimmung anwesend bleibt, so entspricht diese Vorgangsweise nicht den Bestimmungen der BAO. An der Zusammensetzung der stimmführenden Mitglieder des Senates ist jedoch dadurch keine Änderung eingetreten, sodaß eine Einschränkung des Grundrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140011.X04Im RIS seit
03.03.1992