RS Vwgh 1992/3/3 88/14/0011

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 7/8/1992, S 587-588 ;

Rechtssatz

Prozeßkosten, die der Abgabepflichtige als obsiegende Partei in einem Vaterschaftsprozeß zu tragen hat, sind gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Regreßansprüche gegen das einkommenslose und vermögenslose Kind als unterlegene Partei, das unter Umständen erst in Jahrzehnten berufstätig sein wird, sind erfahrungsgemäß nicht eintreibbar, sodaß ein Regreßanspruch in absehbarer Zeit nicht durchsetzbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140011.X03

Im RIS seit

03.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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