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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 GelegenheitsverkehrsG, BGBl 1952/85, obliegt
(Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255, und E 17.5.1989, 89/03/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030324.X03Im RIS seit
11.07.2001