RS Vwgh 1992/3/4 91/03/0307

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
StVO 1960 §20;
StVO 1960 §38;
StVO 1960 §52 Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/10 90/03/0126 2 (hier: einmalige Überschreitung der Geschwindigkeit im Ortsgebiet, zweimaliges Mißachten des Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage)

Stammrechtssatz

Wurde der Bewerber um die Konzession für das Taxigewerbe bzw Mietwagengewerbe in den letzten fünf Jahren lediglich zweimal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einmal wegen Mißachtung des Gelblichtes einer Verkehrslichtsignalanlage bestraft, so stellen weder die Anzahl der Übertretungen noch ihre Art in Hinsicht auf den seit der letzten Bestrafung verstrichenen Zeitraum eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030307.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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