Die Entscheidung über ein Ansuchen um Bewilligung von Ausnahmen in einer Kurzparkzone nach § 45 Abs 2 StVO obliegt, sofern die Bestimmung der Kurzparkzone in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, gem § 94d Z 6 StVO der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Zur Entscheidung wäre daher der Gemeinderat der Stadt Salzburg und nicht die Slbg LReg zuständig gewesen (Hinweis E 13.2.1991, 90/03/0184, und Bedachtnahme auf E VfGH 12.10.1991, G 190/91-6)
(hier: Berufung gegen Bescheid des Bgm).