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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetzes schuldig gemacht hat (Hinweis E 16.2.1951, 1934 A/1951).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverständiger GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030135.X01Im RIS seit
04.03.1992