RS Vwgh 1992/3/4 91/03/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetzes schuldig gemacht hat (Hinweis E 16.2.1951, 1934 A/1951).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030135.X01

Im RIS seit

04.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten