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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0098Rechtssatz
Angesichts der festgestellten Überladung um nahezu 6 t und insbesondere der damit gegebenen großen Differenz zur Gewichtsbeschränkung (16 t) der vom Besch befahrenen Straße ist das Verschulden des Besch nicht als geringfügig zu erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030097.X02Im RIS seit
11.07.2001