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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall (hier: Außenstartbewilligung für Heißluftballone) in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob aber und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den konkreten Umständen ab, so auch von der Lage des Startplatzes und Landeplatzes und seiner Umgebung, und kann nur in bezug darauf beurteilt werden, was nur bei Bekanntgabe der jeweiligen für die Außenabflüge und die Außenlandungen vorgesehenen Plätze möglich ist. Die der Beh gem § 9 Abs 2 LuftfahrtG auferlegte Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen schließt die Erteilung einer Bewilligung für ein gesamtes Bundesland ohne nähere Konkretisierung der für die Außenabflüge und Außenlandung bestimmten Plätze aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030014.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015