RS Vwgh 1992/3/4 92/03/0014

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §13 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall (hier: Außenstartbewilligung für Heißluftballone) in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob aber und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den konkreten Umständen ab, so auch von der Lage des Startplatzes und Landeplatzes und seiner Umgebung, und kann nur in bezug darauf beurteilt werden, was nur bei Bekanntgabe der jeweiligen für die Außenabflüge und die Außenlandungen vorgesehenen Plätze möglich ist. Die der Beh gem § 9 Abs 2 LuftfahrtG auferlegte Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen schließt die Erteilung einer Bewilligung für ein gesamtes Bundesland ohne nähere Konkretisierung der für die Außenabflüge und Außenlandung bestimmten Plätze aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030014.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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