RS Vwgh 1992/3/4 91/03/0314

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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L10105 Stadtrecht Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119 Abs2;
Statut Salzburg 1966 §39 Abs2;
Statut Salzburg 1966 §41 Abs2;

Rechtssatz

Weder dem Salzburger Stadtrecht noch sonstigen Bestimmungen ist eine Anordnung des Inhaltes zu entnehmen, daß der Bürgermeister in seinen Bescheiden jeweils angeben muß, in welchem Wirkungsbereich - im eigenen oder im übertragenen - er seine Entscheidung getroffen hat. Der Wirkungsbereich ergibt sich vielmehr aus der der Entscheidung zugrundeliegenden Norm.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030314.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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