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L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Weder dem Salzburger Stadtrecht noch sonstigen Bestimmungen ist eine Anordnung des Inhaltes zu entnehmen, daß der Bürgermeister in seinen Bescheiden jeweils angeben muß, in welchem Wirkungsbereich - im eigenen oder im übertragenen - er seine Entscheidung getroffen hat. Der Wirkungsbereich ergibt sich vielmehr aus der der Entscheidung zugrundeliegenden Norm.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030314.X02Im RIS seit
14.11.2001