RS Vwgh 1992/3/4 91/03/0097

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z9c;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0098

Rechtssatz

Von einer Ausnahmebewilligung für das Befahren einer gewichtsbeschränkten Landesstraße darf erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie rechtskräftig erteilt wurde. Der Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung berechtigt noch nicht, die beantragte, aber noch nicht gewährte Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig kann dieses Recht aus dem Vorliegen einer bloßen Information, es sei der Antrag bewilligt worden, abgeleitet werden. Der Besch unterliegt daher einem Rechtsirrtum, wenn er in Ansehung der Antragstellung und des Vorliegens einer bloßen Information über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, auch wenn diese noch nicht vorliegt, davon Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030097.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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