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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §52 lita Z9c;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0098Rechtssatz
Von einer Ausnahmebewilligung für das Befahren einer gewichtsbeschränkten Landesstraße darf erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie rechtskräftig erteilt wurde. Der Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung berechtigt noch nicht, die beantragte, aber noch nicht gewährte Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig kann dieses Recht aus dem Vorliegen einer bloßen Information, es sei der Antrag bewilligt worden, abgeleitet werden. Der Besch unterliegt daher einem Rechtsirrtum, wenn er in Ansehung der Antragstellung und des Vorliegens einer bloßen Information über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, auch wenn diese noch nicht vorliegt, davon Gebrauch macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030097.X01Im RIS seit
11.07.2001