RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0094

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0205 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190094.X02

Im RIS seit

09.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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