RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0350

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §4;
StGB §127;
StGB §297 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Ansicht des VwGH verwirklicht die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei ein Teil in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist, den Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 zweiter Fall FrPolG. Dies im Hinblick darauf, daß einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten (die dem Wortlaut nach diesen Tatbestand erfüllt) kraft Größenschlusses eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die sich aus einer bedingt nachgesehenen von sechs Monaten und einer unbedingten von einem Monat zusammensetzt, gleichzuhalten ist. Es ist somit diesfalls vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache im Sinne des Abs 1" (des § 3) FrPolG auszugehen, womit die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190350.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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