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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BundespräsidentenwahlG 1971 (und der NRWO 1992) betreffend die für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen bzw den Wahlkostenbeitrag mangels Legitimation infolge Möglichkeit einer WahlanfechtungSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. In seinen - als "Individualbeschwerde" bezeichneten - auf Art140 B-VG gestützten Anträgen vom 29. Jänner 2004 begehrt der Antragsteller "der Verfassungsgerichtshof möge die §§7 und 8 des Bundespräsidentenwahlgesetzes idgF sowie den §42 Abs1, 3. Satz der Nationalrats-Wahlordnung idgF als verfassungswidrig aufheben".
2. Die angefochtenen Vorschriften bestimmen u.a. Folgendes:
Gemäß §8 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 (BPräsWG), BGBl. 57, idF BGBl. I 2003/90, gilt ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten dann als nicht eingebracht, wenn er die nach §7 Abs1 leg. cit. erforderliche Anzahl von
6.000 Unterstützungserklärungen nicht aufweist. Das Selbe gilt zu Folge §7 Abs9 leg. cit. für Wahlvorschläge, die ohne gleichzeitige Erlegung eines Beitrages zu den Kosten des Wahlverfahrens idH von EUR 3.600 eingebracht werden. §42 Abs1 dritter Satz der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. 471, idF BGBl. I 2003/90, der gemäß §7 Abs1 BPräsWG im Bundespräsidentenwahlverfahren sinngemäß anzuwenden ist, sieht vor, dass Wahlvorschläge, die an einem offensichtlichen Mangel leiden, von der Wahlbehörde der wahlwerbenden Partei auf deren Anbringen hin zur Verbesserung zurückzustellen sind.
3. Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass er beabsichtige, bei der "Bundespräsidentenwahl 2004 zu kandidieren", wobei er alle in Art60 B-VG genannten Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht erfülle. Die Vorschriften der §§7 und 8 BPräsWG wirkten für ihn unmittelbar im Sinne des Art140 Abs1 B-VG, weil sein Wahlvorschlag ohne die Vorlage der notwendigen Unterstützungserklärungen und der Entrichtung des Wahlkostenbeitrages als nicht eingebracht gelten würde, ohne dass dazu eine behördliche Entscheidung dazwischen treten müsste. Auch käme für den Antragsteller eine Anfechtung der Bundespräsidentenwahl gemäß §141 Abs1 lita B-VG nicht in Betracht, da nach §67 Abs2 VfGG nur solche Wahlwerber zur Anfechtung berechtigt seien, denen die "Wählbarkeit im Verfahren rechtswidrig aberkannt wurde", was eine - nach §§7 und 8 BPräsWG nicht vorgesehene - Aberkennung durch einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraussetze.
II. Die Anträge sind nicht zulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer (zumutbarer) Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994).
2. In den hier vorliegenden Fällen ist aber - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ein anderer (zumutbarer) Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der von ihm angefochtenen bundesgesetzlichen Bestimmungen eröffnet, und zwar durch die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG (vgl. VfSlg. 11.803/1988; s. weiters auch VfSlg. 15.168 und 15.169/1998).
3. Die Individualanträge waren sohin allein schon aus diesem Grund mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen bedurft hätte.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wahlen, BundespräsidentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G12.2004Dokumentnummer
JFT_09959776_04G00012_00