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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der Geltendmachung des Wegfalles der Zuständigkeit einer Beh durch eine Partei wird die Zuständigkeit nicht aufrechterhalten (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X02Im RIS seit
06.08.2001