RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0026

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der Geltendmachung des Wegfalles der Zuständigkeit einer Beh durch eine Partei wird die Zuständigkeit nicht aufrechterhalten (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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