RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1151;
AlVG 1977 §10 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Arbeitslosen besteht kein triftiger Grund für die Ablehnung einer vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigung, solange kein rechtsverbindlicher Dienstvertrag bzw keine rechtsverbindliche Zusage über eine künftige Dienstleistung bei einem anderen Dienstgeber vorliegt, sodaß es zum Anspruchsverlust gem § 10 Abs 1 AlVG kommt

(Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0141; E 30.9.1985, 85/08/0083; E 4.12.1981, 2059/79, VwSlg 10608 A/1981). Die genannte Ablehnung bewirkt jedoch mangels jeglichen Hinweises auf das Vorliegen strafbaren Verhaltens in diesem Zusammenhang keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Beh, der Fremde schrecke zur Erreichung persönlicher Vorteile vor strafbaren Handlungen nicht zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190297.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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