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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Für den Arbeitslosen besteht kein triftiger Grund für die Ablehnung einer vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigung, solange kein rechtsverbindlicher Dienstvertrag bzw keine rechtsverbindliche Zusage über eine künftige Dienstleistung bei einem anderen Dienstgeber vorliegt, sodaß es zum Anspruchsverlust gem § 10 Abs 1 AlVG kommt
(Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0141; E 30.9.1985, 85/08/0083; E 4.12.1981, 2059/79, VwSlg 10608 A/1981). Die genannte Ablehnung bewirkt jedoch mangels jeglichen Hinweises auf das Vorliegen strafbaren Verhaltens in diesem Zusammenhang keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Beh, der Fremde schrecke zur Erreichung persönlicher Vorteile vor strafbaren Handlungen nicht zurück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190297.X02Im RIS seit
18.10.2001