RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0391

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Beh ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw die von der Beh im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefaßte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht (Hinweis B 8.7.1991, 91/19/0018, 0019, 0025, E 29.9.1989, 89/18/0061).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1ParteiengehörParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190391.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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