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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §20 Abs1 lita;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Sanierung von Rissen in einem bestimmten Bauwerk (hier: Talsperre eines Kraftwerkes) zwar um dringend notwendige, aber doch auch um geplante und demnach nicht unvorhersehbare Arbeiten und muß dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ des Bauunternehmens bewußt sein, daß diese Arbeiten vorhersehbarerweise kaum ohne Arbeitszeitverlängerung durchzuführen sein würden, so ist das rechtzeitige Beantragen einer Bewilligung gem § 7 Abs 5 AZG eine geeignete und zumutbare Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190361.X04Im RIS seit
09.03.1992