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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8;Rechtssatz
Einerseits ist dem VwGH ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach in jedem Verkaufsmarkt eine "gleichartige Abfolge der Produktpräsentation" unbedingt notwendig sei - woraus abzuleiten sei, daß bei Einrichtung eines Salatvorbereitungsraumes dies zwingend in unmittelbarer Nähe des Obstverkaufsbereiches zu geschehen habe - nicht bekannt, andererseits könnte auch damit das Argument nicht entkräftet werden, der Obstverkaufsbereich (und damit auch der Salatvorbereitungsraum) hätten in einen anderen
- vorschriftsmäßig belichteten - Teil des Verkaufsmarktes verlegt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190338.X02Im RIS seit
01.06.2001