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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein in einer Filiale einer Warenhandels-AG gelegener Salatvorbereitungsraum durch eine den Erfordernissen des § 9 AAV entsprechende künstliche Beleuchtung erhellt ist, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 3 Abs 2 ASchG und des § 8 Abs 2 AAV, sondern eine gem § 8 Abs 3 zweiter Satz AAV für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung notwendige Voraussetzung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190338.X01Im RIS seit
01.06.2001