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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §477;Rechtssatz
Dem Vorbringen der gegen die Bewilligung der Anlage eines Geheges im Gemeindejagdgebiet beschwerdeführenden Gemeinde, ihr stehe ein Recht auf Benützung eines durch das Gehege führenden Promenadenweges zu und es sei in dem vom Gehege betroffenen Gebiet eine Langlaufloipe geplant, kommt für die im Grunde des § 8 Krnt JagdG 1978 aus jagdrechtlicher Sicht zu treffende Entscheidung über die Bewilligung der Anlage des Geheges keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Baurecht Raumordnung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190325.X03Im RIS seit
11.07.2001