RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0325

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §477;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §8 Abs3;
JagdRallg;

Rechtssatz

Dem Vorbringen der gegen die Bewilligung der Anlage eines Geheges im Gemeindejagdgebiet beschwerdeführenden Gemeinde, ihr stehe ein Recht auf Benützung eines durch das Gehege führenden Promenadenweges zu und es sei in dem vom Gehege betroffenen Gebiet eine Langlaufloipe geplant, kommt für die im Grunde des § 8 Krnt JagdG 1978 aus jagdrechtlicher Sicht zu treffende Entscheidung über die Bewilligung der Anlage des Geheges keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Baurecht Raumordnung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190325.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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