RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
JN §29;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/21 91/12/0034 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach § 29 JN - keine perpetuatio fori gibt (Hinweis E 19.12.1967, 940/67). Bei einer solchen Änderung ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde weiterzuführen (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358). Das Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von Berufungsbehörden (Hinweis E 1.4.1981, 81/03/0043).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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