RS Vwgh 1992/3/10 92/08/0045

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Bf gem § 28 Abs 1 Z 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der VwGH daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs 5 VwGG genügen, und die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG inhaltslos sein (Hinweis B 8.4.1981, VwSlg 10419 A/1981, B 15.4.1983, VwSlg 11035 A/1983, B 27.5.1988, 88/18/0068; B 18.10.1990, 90/09/0125 und B 20.2.1992, 92/08/0005). Der VwGH vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die bf Partei (zB "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung" oder statt "Landeshauptmann") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Bf ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern, daß dies auch aus dem Inhalt der Bf insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belBeh zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlichten Slg 12088 A/1986, das hg E vom 22.2.1991, 90/17/0181 und B 20.2.1992, 92/08/0005).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080045.X03

Im RIS seit

10.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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