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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Hat der Bf gem § 28 Abs 1 Z 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der VwGH daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs 5 VwGG genügen, und die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG inhaltslos sein (Hinweis B 8.4.1981, VwSlg 10419 A/1981, B 15.4.1983, VwSlg 11035 A/1983, B 27.5.1988, 88/18/0068; B 18.10.1990, 90/09/0125 und B 20.2.1992, 92/08/0005). Der VwGH vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die bf Partei (zB "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung" oder statt "Landeshauptmann") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Bf ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern, daß dies auch aus dem Inhalt der Bf insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belBeh zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlichten Slg 12088 A/1986, das hg E vom 22.2.1991, 90/17/0181 und B 20.2.1992, 92/08/0005).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080045.X03Im RIS seit
10.03.1992Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010