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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0183 B 20. Jänner 1989 RS 2Stammrechtssatz
Es ist unzulässig, ENTGEGEN DEM ERKLÄRTEN WILLEN der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080045.X01Im RIS seit
10.03.1992Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010